Allgemeine Geschäftsbedingungen
der innoFlex FaltenbalgSysteme GmbH, Senner Str. 115, 33647 Bielefeld

A. Geltung der Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen unseren Geschäftspartnern und uns (INNOFLEX), auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von INNOFLEX gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1
Maßgeblich für von INNOFLEX erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen von INNOFLEX.

B.2
Alle von INNOFLEX erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die entsprechende Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

B.3.01
Bei Rechnungseingang bis zum 10. eines Monats zahlt INNOFLEX am 20. des Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 10. des übernächsten Monats netto.

B.3.02
Bei Rechnungseingang vom 11. bis zum 20. des Monats zahlt INNOFLEX am 20. des Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 20. des übernächsten Monats netto.

B.3.03
Bei Rechnungseingang vom 21. bis zum letzten Tag des Monats zahlt INNOFLEX am 10. des nächsten Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 30. des übernächsten Monats netto.

B.4
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von INNOFLEX vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.5
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.6
Der Vertragspartner von INNOFLEX hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.

B.7
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN -Kaufrechts.

C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Auftragsbestätigung und Leistungsumfang
C.1.01
Für alle Vertragsverhältnisse zwischen – INNOFLEX und seinen Kunden, gelten stets und ausschließlich diese Allgemeinen Leistungsbedingungen, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Kunden von INNOFLEX gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.

C.1.02
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von INNOFLEX maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von INNOFLEX getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von INNOFLEX.

C.1.03
Der Kunde hat INNOFLEX mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.

C.1.04
INNOFLEX zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.

C.1.05
Beratungsleistungen schuldet INNOFLEX nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.

C.2. Markenzeichen / Rechte Dritter
C.2.01
INNOFLEX ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von INNOFLEX angebrachten Zeichen zu entfernen.

C.2.02
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Marken und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen.

C.3. Lieferung
C.3.01
Die Versandart bleibt INNOFLEX vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben oder vereinbart ist.

C.3.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von INNOFLEX selbst dann, wenn INNOFLEX den Transport selbst übernimmt.
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von INNOFLEX, übernimmt der Besteller jedes Risiko.
Bei Direktlieferungen ab Werk oder Vorlieferant geht die Gefahr mit der Absendung dort auf den Kunden über. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

C.3.03
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen INNOFLEX die Verzögerung des Versandes nicht zu vertreten hat.

C.4. Lieferzeit
C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Eine Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von INNOFLEX zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

C.4.02
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch INNOFLEX. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.03
Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die INNOFLEX trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, wie zum Beispiel bei einem totalen oder teilweisen Ausfall von Subunternehmern, für den INNOFLEX nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann INNOFLEX vom Vertrag zurücktreten.

C.4.04
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.03 ausgeschlossen, wenn INNOFLEX den Kunden von den eingetretenen Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

C.4.05
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.

C.4.06
Ein etwa von INNOFLEX zu leistender Schadensersatz wegen Verzug ist auf das negative Interesse begrenzt.

C.5. Teillieferungen
C.5.01
INNOFLEX ist zu Teillieferungen berechtigt.

C.5.02
Wenn INNOFLEX von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Ware nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

C.6. Preise
C.6.01
Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, es sei denn die Preise wurden zwischen dem Kunden und INNOFLEX ausdrücklich vereinbart.

C.6.02
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Betrieb oder Werk bzw. ab Lager.

C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, wird diese zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

C.6.05
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten, so können wir eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
An INNOFLEX zu leistende Zahlungen sind entweder nach
– 8 Tagen mit 3% Skonto oder nach
– 14 Tagen mit 2 % Skonto oder nach
– 30 Tagen ohne Abzug fällig.
Mit der Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

C.7.02
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann INNOFLEX Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.

C.7.03
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von INNOFLEX.

C.7.04
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

C.7.05
Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit INNOFLEX ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.7.06
Wenn INNOFLEX Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

C.7.07
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von INNOFLEX – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann INNOFLEX für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von INNOFLEX Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann INNOFLEX von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. INNOFLEX ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.

C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht
C.8.01
Die Lieferungen von INNOFLEX, das gilt auch für Zeichnungen, Ausführungspläne und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei INNOFLEX geltend gemacht werden.

C.8.03
Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist um 7 Tage.

C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen.

C.8.05
Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.

C.9. Gewährleistung
Die nachstehende Gewährleistungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von INNOFLEX oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von INNOFLEX beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

C.9.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet INNOFLEX, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

C.9.02
Arbeiten an von INNOFLEX gelieferten Sachen oder sonstigen von INNOFLEX erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
– wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von INNOFLEX anerkannt worden ist
– oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
– und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

C.9.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von INNOFLEX als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.9.04
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller INNOFLEX die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei einer Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr von Schäden, die unverhältnismäßig groß wären, wobei INNOFLEX sofort zu verständigen ist, oder wenn INNOFLEX mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von INNOFLEX Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.9.05
Soweit eine nach Wahl von INNOFLEX vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

C.9.06
Wenn INNOFLEX eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

C.9.07
Das gleiche gilt, wenn INNOFLEX eine Nacherfüllung, zu der INNOFLEX berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

C.9.08
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn INNOFLEX dem zustimmt.

C.9.09
Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

C.9.10
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von INNOFLEX zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von INNOFLEX zurückzuführen sind.

C.9.11
INNOFLEX übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.
Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.9.12
Für den Fall, dass von INNOFLEX gelieferte Ware außerhalb Deutschlands aufgestellt wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von INNOFLEX zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.

C.10. Schadensersatz
C.10.01
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen.

C.10.02
INNOFLEX haftet nur für Schäden, die INNOFLEX, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

C.10.03
Sollte INNOFLEX zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet INNOFLEX nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden, also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

C.10.04
Eine Haftung von INNOFLEX für Folgeschäden aus einer Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.

C.10.05
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.

C.10.06
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet INNOFLEX für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

C.10.07
INNOFLEX haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

C.10.08
Auch im Falle einer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erstreckt sich die Haftung nicht auf den Ersatz von Folgeschäden.

C.11. Abrufaufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, ist INNOFLEX berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

C.12. Lagerung / Abnahmeverzug
C.12.01
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei INNOFLEX ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet INNOFLEX nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.

C.12.02
INNOFLEX ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

C.12.03
Bei Abnahmeverzug ist INNOFLEX berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.

C.12.04
Bei Lagerung im eigenen Betrieb kann INNOFLEX 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, mindestens jedoch € 25,– berechnen.

C.12.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mindestens 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

C.12.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, ist INNOFLEX unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 20% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die INNOFLEX im Interesse des Kunden eingegangen ist.

C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

C.13.04
INNOFLEX ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.
Voraussetzung ist, dass INNOFLEX das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.

C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von INNOFLEX anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.13.06
INNOFLEX behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.

C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf und der sonstigen Verwertung der Ware von INNOFLEX an INNOFLEX ab.

C.13.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.13.10
Übersteigt der Wert der INNOFLEX zustehenden Sicherheiten die Forderung von INNOFLEX gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist INNOFLEX auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von INNOFLEX freizugeben.

C.14. Leistungs- und Erfüllungsort
C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von INNOFLEX zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von INNOFLEX.

C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von INNOFLEX insbesondere auch dann, wenn INNOFLEX den Transport selbst übernimmt.

C.15 Gerichtsstand und materielles Recht
C.15.01
Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, hat INNOFLEX in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu verklagen.

C.15.02
Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.

Bielefeld, Januar 2009

innoFlex FaltenbalgSysteme GmbH
Senner Straße 115
33659 Bielefeld
Fon: +49 (0) 5209 901353
Fax: +49 (0) 5209/901358
E-Mail: info@faltenbalg.de
www.faltenbalg.de
HR: AG Bielefeld HRB 36383
USt-ID: DE 812 626 448
Geschäftsführer: Jürgen Gläs